Allgemeine Geschäftsbedingungen

DAS ANGEBOT

Angebote sind für uns freibleibend und unverbindlich. Kaufverträge werden erst durch die Auftragsbestätigung verbindlich. Die zu den Auftragsbestätigungen gehörenden Unterlagen wie Abbildungen. Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

DER UMFANG DER LIEFERUNG

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

DER PREIS UND DIE ZAHLUNG

  1. Die Preise gelten soweit nicht anders angegeben ab Werk einschließlich Verladung im Werk.
  2. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  3. Sollte nichts anderes vereinbart sein, sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt der Rechnung netto ohne Abzug zahlbar.
  4. Bei Zahlungsverzug werden ab dem 30.Tag nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung Verzugszinsen in Höhe 5% über den jeweiligen gültigen Bundesbankdiskontsatz auf die überfällige Forderung berechnet.
  5. Im Falle uneinbringbarer Forderungen können wir die Herausgabe der mit Dritten abgeschlossenen Verkaufs- und Eigentumsverträge verlangen. Diese und auch andere Forderungen tritt der Käufer bis zur endgültigen Bezahlung der gelieferten Ware an uns ab.
  6. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so werden alle unsere Forderungen, auch soweit wir dafür Wechsel entgegengenommen haben, sofort fällig.
  7. Werden die gekauften Gegenstände von dritter Stelle gepfändet, ist der Käufer verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten auf unseren Eigentum hinzuweisen und uns unter Vorlage des Pfändungsprotokolls Mitteilung zu machen.
  8. Die Zahlung hat in europäischer Währung (Euro) nach den jeweiligen vereinbarten Bedingungen zu erfolgen. Das Zurückhalten von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen von uns bestrittenen Gegenansprüche des Käufers sind nicht statthaft.

DIE LIEFERZEIT

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang seiner vereinbarten Anzahlung.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Lieferungsgegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder die Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferern eintreten.
  4. Wenn dem Käufer wegen einer von uns nicht verschuldeten Verzögerung Schaden entsteht, so ist er nicht berechtigt eine Verzugsentschädigung zu fordern.
  5. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung entstandenen Kosten, mindestens 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet.
  6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflicht des Käufers voraus. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Sollte eine solche Versicherung gewünscht werden, ist dies vom Käufer bei Auftragserteilung schriftlich anzuzeigen.
  7. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr, vom Tage derVersandbereitschaft ab, auf den Käufer über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken, wenn dieser das verlangt.
  8. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie wesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer entgegenzunehmen. Beanstandungen an ausgelieferten Gegenständen sind bei der Annahme auf dem Frachtbrief zu vermerken oder spätestens 7 Tage nach Empfang schriftlich bei uns und der anliefernden Spedition zu reklamieren. Sonst gilt die Lieferung als angenommen.

DER EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung, der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Gesamtverbindlichkeiten, unser Eigentum. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Der Käufer ist zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die Ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen.
  3. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung in Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich in unserem Eigentum stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen, in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung in Verbindung mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen sind wir auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und die der Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung durch Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und dieses unentgeltlich für uns verwahrt.
  5. Der Käufer darf die gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand, muss der Käufer auf unser Eigentum hinweisen, uns unverzüglich benachrichtigen und uns Hilfe zur Wahrung unserer Rechte leisten.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Herausgabe unserer Vorbehaltsware zu verlangen und uns den Besitz an ihr zu verschaffen bzw. die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Käufers gegen Dritte zu verlangen.
  7. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

DER GEFAHRÜBERGANG UND DIE ENTGEGENNAHME

Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer der Ware auf den Käufer über. Bei Anlieferung durch uns tragen wir die Gefahr bis zur Anlieferung an der Empfangsstelle. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Einfuhr und Aufstellung übernommen haben.

DIE GEWÄHRLEISTUNG

a) Inlandslieferung

  1. Wir haften dem Käufer bei neuen Produkten bis zum Ablauf einer Gewährleistungsfrist von einem Jahr nach Gefahrenübergang dafür, dass unsere Produkte nicht mit Fehlern behaftet sind, die die Tauglichkeit wesentlich beeinträchtigen. Nach Ablauf des Jahres gewähren wir dem Käufer, für die Dauer eines weiteren Jahres, beim Auftreten eines Fehlers im Sinne des Satzes 1 das Recht, die Lieferung eines Ersatzteiles zu verlangen.Bei gebrauchten Produkten beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Voraussetzung für die Gewährleistung ist, dass die vorgeschriebenen Wartungen durch den Käufer fristgerecht durchgeführt werden und bei Anzeige des Mangels dokumentiert wird, dass die Wartungsarbeiten durch ein Fachunternehmen durchgeführt wurden. Die Wartungsverpflichtung richtet sich nach der Regelung unter Punkt 2 dieser Vorschrift. Wir übernehmen im Rahmen der Gewährleistung die Kosten der erforderlichen Ersatzteile und deren Versandes, im Übrigen trägt der Käufer die Kosten. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Soweit ein Fehler während der Gewährleistungszeit auftritt, hat der Käufer unverzüglich anzuzeigen, dass der Mangel aufgetreten ist. Geschieht dies nicht, sind seine Ansprüche auf Ersatzteillieferung ausgeschlossen. Im Übrigen gelten auch insoweit die nachfolgenden Bestimmungen sinngemäß.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, alle 6 Monate, gerechnet ab der Übergabe, den Kaufgegenstand zu warten. Über die Durchführung der Wartung hat er einen Wartungsnachweis erstellen zu lassen. Das Wartungsheft liegt jedem Gerät bei. Sollte dies nicht der Fall sein, wird es auf Anforderung dem Käufer vom Verkäufer zugesandt. Tritt während der Gewährleistungszeit ein Mangel auf, der auf die Nichteinhaltung der regelmäßigen 6-monatigen Wartung zurückzuführen ist, sind die Ansprüche nach a) Inlandslieferung Punkt 1 ausgeschlossen.
  3. Im Falle von Mängeln sind wir nach unserem Ermessen befugt, das Produkt oder Teile des Produkts neu zu liefern oder eine Reparatur vorzunehmen. Wir tragen die durch die Ersatzlieferung bzw. Ausbesserung entstehenden unmittelbaren Kosten (Produkt oder Ersatzteil) einschließlich der Kosten des Versands. Im Übrigen trägt der Käufer die Kosten. Erfolgt nach Meldung des Mangels die Beseitigung des Mangels durch uns nicht, so ist uns eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung zu setzen; geschieht dies nicht, sind wir von der Mängelhaftung befreit.
  4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage und Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austausch von Werkstoffen, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische oder elektrische Einflüsse sowie seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten.
  5. Die Gewährleistungsfrist für das als Ersatz gelieferte Produkt oder Teil beträgt 3 Monate; sie läuft mindestens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für das ursprüngliche Produkt.
  6. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz, sind ausgeschlossen.

b) Auslandslieferung

  1. Bezüglich ins Ausland gelieferte Ware gilt die Regelung unter a) Inlandslieferung Punkt 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zurverfügungstellung des Ersatzproduktes oder der Ersatzteile frei Deutsche Grenze erfolgt.

c) Im Fall des § 478 BGB gilt folgendes:

  1. Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Insoweit werden wir dem Käufer eine Prüfkarte zur Verfügung stellen, deren Empfang und Richtigkeit vom Käufer zu bestätigen ist. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt das Produkt als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
    Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt das Produkt auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
  2. Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
  3. Bezüglich der Ansprüche aus §§433 bis 435, 437, 439 bis 443, 478 Abs. 1 bis 3, 5, g 479 BGB, wird der Ausschluss dieser Bestimmungen für den Fall vereinbart, dass dem Käufer auf das gelieferte Produkt ein Preisnachlass in angemessenem Umfang gewährt worden ist. Dies gilt nicht für den Fall, dass der Abnehmer des Käufers Nacherfüllung begehrt; in diesem Fall gilt der Mangelanspruch des Käufers mit der Nacherfüllung durch uns als erledigt.

DAS RECHT DES KÄUFERS AUF RÜCKTRITT

  1. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat.
  2. Liegt Leistungsverzug vor, und gewährt uns der Käufer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Käufer ebenfalls zum Rücktritt berechtigt.
  3. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar insbesondere auch auf Ersatz von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

DAS RECHT DES LIEFERERS AUF RÜCKTRITT

  1. Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn unvorhergesehene Ereignisse uns die Ausführung des Auftrages unmöglich machen.
  2. Soweit dies der Fall ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen solchen Rücktritts bestehen nicht.
  3. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so müssen wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitteilen.

DER GERICHTSSTAND

Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten sind die für Osnabrück maßgeblichen Gerichte zuständig. Wir sind auch berechtigt, den Käufer dort zu verklagen, wo ein Gerichtsstand für ihn nach den allgemeinen Vorschriften begründet ist. Es gilt deutsches Recht.

DER DATENSCHUTZ

Wir sind berechtigt, bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltene Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.

DIE SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein sollten oder Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine Vereinbarung zu treffen, die dem Gewollten am nächsten kommt.

Stand 13.10.2004

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